24.10.2022 13:22 Uhr

Update des DOSB zur Gebührenbefreiung vom Transparenzregister

Mögliche Gebührenbefreiung für gemeinnützige Einrichtungen

Aktueller Stand anhand der am häufigst gestellten Fragen (Stand 23.02.2021)

DOSB-Update Transparenzregister.pdf

Bereits im Jahr 2019 erhielten viele Vereine vom Bundesanzeiger Verlag eine Rechnung für die Führung des Transparenzregisters über eine pauschale Jahresgebühr von 2,50 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Aufgrund der Proteste einiger Verbände wurde im § 24 Abs. 1 Satz 2 Geldwäschegesetz eine Ausnahmeregelung geschaffen. Auf Antrag ist gesetzlich eine Gebührenbefreiung vorgesehen. Dafür wurde die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geändert. Auch der TNB hatte über seine Homepage empfohlen, bis Ende 2020 einen Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen.

Das Transparenzregister erhält durch das Vereinsregister nur Indexdaten (Vereinsname, Sitz, Vorstände inkl. Anschriften). Die Informationen zur Gemeinnützigkeit liegen bei den Finanzämtern. Der Bund arbeitet daran, bis zum Jahr 2025 ein Gemeinnützigkeitsregister aufzubauen. Sobald dieses existiert, wäre ein automatischer Abgleich mit dem Transparenzregister und eine automatische Gebührenbefreiung möglich. Dies ist aber jetzt noch nicht der Fall!

Daher gilt aktuell für Vereine: 1. Der Verein zahlt eine jährliche Gebühr: Für das Jahr 2017 werden 1,25 EUR berechnet, für die Jahre 2018 und 2019 jeweils 2,50 EUR. Ab 2020 beträgt die Jahresgebühr 4,80 EUR, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. 2. Der Verein stellt einen elektronischen Antrag auf Befreiung.

Gebührenbescheide über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 Aktuell erhalten Vereine, die im Jahr 2020 keinen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, einen Gebührenbescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters für maximal die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020.

Da eine Befreiung von der Gebühr rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr möglich ist, sind die Vereine verpflichtet, die aktuelle Rechnung für die Jahre 2017 bis 2020 zu bezahlen! Die Gebühr kann nicht rückwirkend erlassen werden. Wir empfehlen allen Vereinen, die noch keinen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, den Antrag auf Gebührenbefreiung ab sofort, spätestens aber bis zum 31.12.2021 zu stellen!

Bescheide für Vereine, die 2020 einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben Vereine, die im Jahr 2020 einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, haben vom Transparenzregister bislang i.d.R. noch keinen Bescheid über die Gebührenbefreiung erhalten. Dieser Bescheid über die Befreiung der Gebühren wird in den kommenden Monaten vom Bundesanzeiger Verlag versendet. Die Gebührenbefreiung gilt nicht rückwirkend, d.h. dass Gebühren für die Jahre 2017, 2018 oder 2019 in jedem Fall berechnet werden, auch wenn für das Jahr 2020 ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt wurde.

Für das Jahr 2020 müssen keine Gebühr gezahlt werden, sofern die erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Dem Bescheid wird zu entnehmen sein, wie lange die Gebührenbefreiung für das Transparenzregister für den jeweiligen Verein gültig ist.

Zur Fristwahrung reicht zunächst eine formlose E-Mail an das Transparenzregister

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