Corona

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Immer wieder erreichen den TNB Fragen aus den Vereinen, von Trainern und Spielern zum Coronavirus.

Zudem möchten wir darauf aufmerksam machen, dass wir Neuigkeiten tagesaktuell auf unserer Homepage und allen anderen Medien des TNB veröffentlichen. Wir bitten daher unsere Medien entsprechend zu verfolgen.

Die FAQ des TNB unterteilen sich in folgende Kapitel:

  1. Allgemeines
  2. Sport

Allgemeines

    Der Großteil der Mitarbeiter befindet sich derzeit noch im „mobile working“. Alle sind weiterhin über die bekannte Mailadresse und Telefondurchwahl während der Geschäftszeiten erreichbar. Auch die Zentrale in der Geschäftsstelle ist weiterhin erreichbar. Bitte haben Sie Verständnis, wenn es aufgrund der Auslagerungen zu Verzögerungen in der Erreichbarkeit kommt.

    Die Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag 09:00 – 16:00 Uhr, Freitag 09:00 – 14:00 Uhr.

    Dazu lesen Sie alles im Niedersächsischen Gesetz und Verordnungsblatt. Verordnung im Downloadbereich auf dieser Seite.

    Dazu lesen Sie alles in der Verordnung für Bremenhier.

     

    Für die Umsetzung sind die Vereine selbst verantwortlich. Grundlage sind immer die Vorgaben der Regierung unter Berücksichtigung der jeweils gesetzlich vorliegenden Regelung, wobei regionale Verordnungen ebenfalls beachtet werden müssen. Seitens des TNB kann also keine landesweit einheitliche Regelung für den Spielbetrieb und Training vorgegeben werden. Somit ist bei jeglicher Nutzung von Sportanlagen (innen und außen) die Vorgabe des jeweiligen Landkreises ebenso zu beachten, wie die des Landes.

Sport

    Generell gilt: Tennis darf gespielt werden!

    Es ist jedoch folgendes zu beachten:

    ·         Mindestabstand

    ·         Hygieneregeln

    ·         Belüften

    ·         Dokumentation der Kontaktdaten

    ·         Maskenpflicht (außer beim Sporttreiben oder im Sitzen)

     

    Niedersachsen

    Bremen

    Inzidenz über 35

    3G Regel

     

    Warnstufe 1

    2G Regel

    3G Regel

    Warnstufe 2

    2G+ Regel

    2G Regel

    Warnstufe 3

     

    2G Regel

    Update 10. Januar 2022
    Infolge der steigenden Corona-Infektionszahlen in Verbindung mit der Omikron-Variante hat der Bremer Senat die Einführung einer vierten Corona-Warnstufe beschlossen. Die neue Warnstufe ist am Montag, 10. Januar 2022, in der Stadtgemeinde Bremen in Kraft und umfasst die Ausweitung der 2G+-Regel auf den Indoor-Sport.

    In Warnstufe 4 dürfen grundsätzlich nur noch Geimpfte oder Genesene drinnen Sport treiben, die zudem einen aktuellen Negativtest vorweisen müssen. Eine Bootser-Impfung ersetzt aber weiterhin einen aktuellen Test. 

    Anders als in Bremen gilt in Bremerhaven aktuell weiterhin Warnstufe 2.

    Zu weiteren Informationen hier

     

     

    a)     Grundlage ist der § 7 der VO – wie bisher

    b)    Es muss ein zertifizierter Test sein – Sonderzulassung – wie bisher

    c)     Ein „Selbsttest unter Aufsicht“ muss durch eine testende Einrichtung/offiziell kontrollierende Person bestätigt sein (siehe Grafik der Landesregierung im Downloadbereich auf dieser Seite)

    Das bedeutet:

    d)    Möglich: Testdurchführung/-beaufsichtigung durch offizielle/medizinische Einrichtung: Testzentrum, Apotheke, Arzt, etc.

    e)     Möglich: Testdurchführung/-beaufsichtigung durch den jeweiligen Arbeitgeber. Arbeitgeber sind berechtigt, im besten Falle nach einer Schulung, entsprechende Bestätigungen der Kontrolle auszustellen.

    f)     Möglich: auch Vereine können weiterhin Selbsttests unter Aufsicht bestätigen. Dafür kann das Formular im Downloadbereich genutzt werden. Hier kann der Verein eingetragen werden oder sogar sein eigenes Logo einsetzen.

    Wichtig dafür: der Vorsitzender/der Vorstand sollte innerhalb des Vereins definieren, wer im Namen des Vereins Tests kontrollieren darf.

    Das bedeutet somit auch, dass Mannschaftsführer oder Trainer des Vereins (nach entsprechender „Ernennung“ des Vorstandes) die Bestätigungen ausstellen können.

    Nicht möglich hingegen ist die gegenseitige Bestätigung zweier oder mehrerer Personen kurz vor Training oder Freundschaftsspiel ohne dass einer von Ihnen offiziell berechtigt wurde. Somit sind z.B. spontane LK-Matches mit dem Wingfield-System nur dann möglich, wenn eine offizielle Person bestätigt hat.

    Derjenige, der dagegen verstößt wird haftbar gemacht. Ordnungswidrigkeitsrecht ist personenbezogen.

    Beim Tennis selbst nicht. Inzwischen ist es Pflicht, in allen Innenräumen einn FFP2-Maske zu tragen. 

    In den Duschen und Umkleiden gelten die gleichen Regelungen, wie für den Sportbetrieb in Innenräumen (siehe Tabelle).

    Die Saison wird wie geplant weitergespielt.

    ·         Auf- und Abstieg bleibt bestehen

    ·         Kein neues Abmeldeszenario

    ·         Spieltermine und auch Spielzeit bleiben wie in den Durchführungsbestimmungen formuliert bestehen.

    ·         Spielverlegungen und Heimrechttausch sind, wie bisher, in beiderseitigem Einvernehmen möglich!

    ·         Der Heimverein hat den Gast bis spätestens zum Mittwoch 12:00 Uhr vor dem Spieltag zu informieren, welche Regelung vor Ort gilt. (Mögliche kurzfristige Änderungen sind unmittelbar dem Gegner mitzuteilen).

    ·         Für die Einhaltung/Kontrolle der Corona-Regeln und Nachweise sind wie bisher die Heimvereine verantwortlich.

    Turniere können weiterhin durchgeführt werden. Es gelten die Regeln, wie oben beschrieben.

    Für ehrenamtliche, nebenberufliche Trainer und Übungsleiter gelten die gleichen Regelungen, wie für den Sportbetrieb in Innenräumen (siehe Warnstufenkonzept im Downloadbereich auf dieser Seite).

    ·         z.B. in Warnstufe 1: 2G bei Betreten der Sportanlage

    -         Verein muss täglich kontrollieren

    -         Keine Ausübung für Nicht-Geimpfte

    Für angestellte Trainer oder Honorartrainer ist die Berufsausübung im Infektionsschutzgesetz geregelt: 3G-Regel

    ·         Der Test muss täglich unter Aufsicht erfolgen

    ·         Der Verein muss täglich vor Zutritt der Sportanlage kontrollieren und dokumentieren.

    • Bei angestellten Trainern muss der Verein zwei Tests pro Woche kostenlos anbieten, wenn mehr als an einem Tag für den Verein als Arbeitgeber gearbeitet wird

    Für die Sportausübung gelten einheitliche Regelungen, unabhängig davon ob es sich um Spitzen- bzw. Profisport oder um Freizeit- bzw. Amateursport handelt.

    Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus vorzusehen, die

    ·         die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,

    ·         der Wahrung des Abstandsgebots dienen,

    ·         das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Situationen, in denen einander unbekannte Personen nicht einen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten können regeln,

    ·         Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,

    ·         die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,

    ·         das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und

    ·         sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.

    Ja. Die Kontaktdatenerhebung soll elektronisch erfolgen und kann im Einzelfall in Papierform erfolgen, wenn eine elektronische Kontaktdatenerhebung nicht möglich ist.

    Es gibt inzwischen zahlreiche Anbieter, die den Vereinen zur Verfügung stehen. Der TNB empfiehlt die leicht zu handhabende und kostenfreie Luca-App. Hier kann u.a. die Einstellung so konfiguriert werden, dass jeder Tennisplatz einzeln aufgeführt wird.

    Es ist schwer nachweisbar, dass eine Infektion in den Veranstaltungszeitraum fiel. Wenn allerdings ein Teilnehmer mit sichtlichen Symptomen dabei war, könnte ein Haftungsfall vorliegen. Wenn trotz eines Hygienekonzepts ein Fall aufgetreten ist, kann es keine Haftung geben.

    Es muss gegen einzelne Veranstaltungen und Verstöße vorgegangen werden. Eine Nicht-Einhaltung der Konzepte kann zum Abbruch oder Veranstaltungsverbot führen. Im schlimmsten Falle haben Verstöße Konsequenzen für den gesamten TNB. Die Person, die gegen das Hygienekonzept verstößt, wird haftbar gemacht. Ordnungswidrigkeitsrecht ist personenbezogen.

    Diese Frage lässt sich nicht im Allgemeinen beantworten, da immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Als Grundsatz kann man aber sagen, dass immer derjenige haftet, durch dessen schuldhaftes Verhalten einem anderen ein Schaden entstanden ist. Allerdings müssen sich Vereine auch das Verhalten der von Ihnen eingesetzten Personen zurechnen lassen. Dies ergibt sich aus § 31 BGB:

    § 31 Haftung des Vereins für Organe: Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

    Der TNB empfiehlt die CovPass Check-App. Diese kann bei den Zugangskontrollen von Trainern, Hallenbetreibern oder -warten ebenso genutzt werden, wie von Mannschaftsführern.

     

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