24.10.2022 13:57 Uhr

Aktuelle Corona-Verordnungen

Doppel mit Testungen oder Impfungen bei einem Inzidenzwert unter 100 erlaubt

In Niedersachsen und Bremen wurden die Corona-Verordnungen angepasst. 

Wichtig:

  • Weiterhin gilt natürlich bei einem „Sieben-Tage-Inzidenzwert“ des RKI über 100 die Bundesregelung mit allen Auslegungen, die bereits kommuniziert wurden.
  • Sinkt der Wert unter 100 gelten die Regelungen des Landes, strengere Vorgaben der Kommune (Allgemeinverfügungen) kommen eventuell hinzu:

Für den Sport bzw. konkret Tennissport als Individualsportart gelten folgende Regelungen:

  • Im Erwachsenenbereich ist Einzel und Doppel möglich, da Tennis ein kontaktfreier Sport ist und je Teilnehmer eine Fläche von mindestens 10qm zur Verfügung steht. Es gibt also keine Beschränkung mehr auf zwei Haushalte.
  • Die Erwachsenen müssen bei mehr als zwei Haushalten entweder getestet werden bzw. getestet (mit Nachweis, der nicht älter ist als 24 Stunden), bestätigt geimpft oder bestätigt nach einer Infektion genesen sein. Ein Einzel kann weiterhin ohne Test gespielt werden. 
  • Das Regions- und Vereinstraining bis einschl. 18 Jahre kann draußen wieder in Gruppen (max. 30 Personen) stattfinden, zzgl. Trainer, wenn die Gruppenzusammensetzung konstant ist. 
  • Getestet müssen hier die Trainer und Volljährigen sein, nicht die Kinder. Das gilt auch für ein Jugend-Doppel. 
  • Regelungen des Leistungssports gelten komplett für alle Bundes- und Landeskader. Unabhängig ob Olympischer/Paralympischer, Perspektiv-, Nachwuchskader 1 oder 2. Auch ist die verbindende Bedingung des Trainings an einem Bundesstützpunkt (BSTP), Landesleistungszentrum (LLZ) oder Landesstützpunkt (LSP) entfallen.
  • Zu den Testungen gibt es ausführliche Hinweise in den FAQ.
  • Umkleideräume und Duschen bleiben geschlossen.
  • Weiterhin gelten die bekannten AHA-Regeln, es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die entsprechenden Daten müssen für eine Nachverfolgung erfasst werden.
  • Als Sportanlage ist der Sportbereich gemeint, auf der der Sport ausgeübt wird. Also Tennisplatz, nicht Vereinsgelände oder Tennishalle.
  • Wenn ein Verein eine Gastronomie (Gaststättengesetz) hat, gilt auch hier die Regelung nach § 9 (AHA-Regeln, Hygienekonzept, Datenerfassung, Testpflicht der Gäste, etc.) und ermöglicht den Außenbetrieb.
  • Bei einem Verein ohne Gastronomie handelt es sich bei dem anschließenden Getränk nicht mehr um die sportliche Betätigung, sondern wechselt ggf. zur Zusammenkunft nach §2 der VO, siehe oben. In diesem Falle rät der TNB davon ab.

 

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